Was kostet ein Pflegedienst pro Monat?
Das hängt von den gewählten Leistungen, dem Pflegegrad und den Verordnungen ab. Einen Pauschalpreis gibt es nicht; die voraussichtlichen Kosten stehen im Pflegevertrag.
Kosten & Übernahme
Die Kosten eines Pflegedienstes hängen davon ab, welche Leistungen Sie brauchen und wer sie übernimmt. Diese Seite ordnet die wichtigsten Bausteine ein – ohne Pauschalpreise.
„Was kostet ein Pflegedienst?“ ist eine der häufigsten Fragen. Eine seriöse Antwort lautet: Es kommt darauf an. Ambulante Pflege setzt sich aus einzelnen Leistungen zusammen – etwa Hilfe bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei Mahlzeiten oder im Haushalt. Dazu kommen ärztlich verordnete Leistungen wie Medikamentengabe oder Verbandswechsel. Jede Leistung wird nach den Vereinbarungen mit den Kostenträgern abgerechnet.
Wie viel davon die Pflegekasse oder Krankenkasse übernimmt und ob ein Eigenanteil bleibt, hängt vom Pflegegrad, von Verordnungen und vom gewünschten Umfang ab. Deshalb nennen wir auf dieser Seite keine Euro-Beträge, sondern erklären die Bausteine. Die aktuellen Leistungsbeträge teilt Ihnen Ihre Pflegekasse mit.
Ab Pflegegrad 2 stellt die Pflegeversicherung ein monatliches Budget für Pflegesachleistungen bereit (§ 36 SGB XI). Damit werden Einsätze eines zugelassenen ambulanten Pflegedienstes bezahlt, zum Beispiel körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung. Die Höhe des Budgets richtet sich nach dem Pflegegrad.
Der Pflegedienst rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab, soweit das Budget reicht. Werden mehr Leistungen gewünscht, als das Budget abdeckt, entsteht ein Eigenanteil – dazu unten mehr.
Viele Familien teilen sich die Pflege: Angehörige übernehmen einen Teil, der Pflegedienst einen anderen. Dafür gibt es die Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI). Wird das Sachleistungsbudget nur teilweise genutzt, wird der nicht verbrauchte Anteil prozentual als Pflegegeld ausgezahlt.
So bleibt Flexibilität: Der Pflegedienst übernimmt zum Beispiel die morgendliche Körperpflege, während Angehörige am Abend unterstützen. Wie sich die Aufteilung auf das Pflegegeld auswirkt, berechnet die Pflegekasse.
Zusätzlich steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause gepflegt werden, ein monatlicher Entlastungsbetrag zu. Er ist zweckgebunden und kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder für bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden – ab Pflegegrad 2 allerdings nicht für Leistungen im Bereich der Selbstversorgung.
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort, sondern können innerhalb einer gesetzlichen Frist in das Folgejahr übertragen werden. Der Entlastungsbetrag wird nicht ausgezahlt, sondern über Rechnungen erstattet oder direkt abgerechnet.
Medizinische Behandlungspflege – etwa Medikamentengabe, Injektionen, Blutzuckermessung, Kompressionsstrümpfe oder Wundversorgung – gehört zur häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V. Sie wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse genehmigt, unabhängig von einem Pflegegrad. Für Versicherte kann dabei eine gesetzliche Zuzahlung anfallen, sofern keine Befreiung besteht.
Bei einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege kommt außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V in Betracht, die ebenfalls die Krankenkasse trägt.
Ein Eigenanteil entsteht, wenn gewünschte Leistungen das Budget der Pflegekasse übersteigen oder Leistungen gewählt werden, die keine Kasse übernimmt. Bevor eine Versorgung beginnt, wird ein Pflegevertrag geschlossen. Darin stehen die vereinbarten Leistungen und die voraussichtlichen Kosten – einschließlich des Anteils, den Sie selbst tragen würden.
Ändert sich der Bedarf später – etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei einem höheren Pflegegrad –, kann der Pflegevertrag angepasst werden. Auch dann gilt: Sie erhalten vorher eine nachvollziehbare Aufstellung der Leistungen und Kosten.
Lassen Sie sich diese Aufstellung in Ruhe erklären. Sie können den Umfang anpassen, bis er zu Ihrer Situation und Ihrem Budget passt.
Angenommen, eine Person mit Pflegegrad 3 braucht morgens Hilfe bei der Körperpflege und hat eine ärztliche Verordnung für tägliche Medikamentengabe. Dann wird die Körperpflege über die Pflegesachleistung abgerechnet, die Medikamentengabe über die Krankenkasse. Übernehmen Angehörige die Abende, kann über die Kombinationsleistung ein anteiliges Pflegegeld bleiben. Für eine Begleitung zum Einkauf kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Welche Beträge sich daraus konkret ergeben, hängt von den aktuellen Leistungsbeträgen und den vereinbarten Leistungen ab. Genau das klären wir im persönlichen Gespräch.
Stand Oktober 2026 – verbindliche Auskunft erteilt Ihre Pflege- bzw. Krankenkasse.
Schildern Sie Ihr Anliegen im Pflege-Cockpit oder rufen Sie den Pflegedienst-Standort in Duisburg an: 0203 / 39 51 65 75. Für Anfragen aus Duisburg, Essen und Umgebung genügen in einem ersten Schritt wenige Angaben: worum es geht, wer Unterstützung braucht und wie Sie erreichbar sind. Bitte senden Sie in einer ersten Anfrage keine Befunde oder Arztbriefe.
Eine Anfrage ist noch keine Versorgungszusage. Ob und in welchem Umfang wir unterstützen können, klären wir persönlich. Bei akuter Lebensgefahr wählen Sie immer den Notruf 112.
Das hängt von den gewählten Leistungen, dem Pflegegrad und den Verordnungen ab. Einen Pauschalpreis gibt es nicht; die voraussichtlichen Kosten stehen im Pflegevertrag.
Ab Pflegegrad 2 über die Pflegesachleistung bis zur Höhe des Budgets. Darüber hinausgehende Leistungen sind Eigenanteil. Stand Oktober 2026, verbindliche Auskunft durch die Pflegekasse.
Nein. Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und über die Krankenkasse abgerechnet.
Für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege und bestimmte Leistungen ambulanter Pflegedienste; ab Pflegegrad 2 nicht für Selbstversorgung.
St. Lukas ist Vertragspartner aller gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegekassen.
Ja. Vor Beginn der Versorgung werden Leistungen und voraussichtliche Kosten im Pflegevertrag festgehalten.