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Entlassmanagement: Welche Rechte Sie bei der Klinikentlassung haben

Krankenhäuser sind gesetzlich verpflichtet, die Anschlussversorgung zu organisieren. Was Sie konkret einfordern können – von Rezepten bis Pflegedienst.

Die Klinik muss sich kümmern

Nach § 39 Abs. 1a SGB V haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein Entlassmanagement. Das Krankenhaus muss frühzeitig prüfen, welche Versorgung nach der Entlassung nötig ist, und diese einleiten. Zuständig ist meist der Sozialdienst oder das Case Management der Station. Sprechen Sie es am besten schon in den ersten Tagen an – nicht erst am Entlasstag.

Was die Klinik verordnen darf

Damit keine Versorgungslücke entsteht, dürfen Klinikärzte für die ersten Tage nach der Entlassung verordnen:

  • Arzneimittel in der kleinsten Packungsgröße
  • Häusliche Krankenpflege, z. B. Wundversorgung oder Injektionen, für bis zu sieben Tage
  • Heil- und Hilfsmittel, etwa Physiotherapie oder einen Rollator
  • Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für bis zu sieben Tage

Checkliste vor dem Entlasstag

  • Liegt ein Entlassbrief für die Hausarztpraxis vor?
  • Ist der Medikamentenplan aktuell und verständlich?
  • Sind Medikamente für das Wochenende vorhanden?
  • Ist ein Pflegedienst informiert und der erste Einsatz geklärt?
  • Sind nötige Hilfsmittel bestellt oder schon zu Hause?
  • Wurde ein Eilantrag auf Pflegegrad gestellt, falls noch keiner besteht?

Eilverfahren beim Pflegegrad

Wird der Antrag auf Pflegegrad aus dem Krankenhaus heraus gestellt und ist die ambulante Versorgung sicherzustellen, gilt ein verkürztes Verfahren: Die Begutachtung soll dann innerhalb einer Woche erfolgen. Der Sozialdienst kann den Antrag gemeinsam mit Ihnen stellen.

Wie wir einbezogen werden

Sozialdienste können uns direkt über den Klinikzugang kontaktieren. Je früher wir von einer Entlassung wissen, desto besser lässt sich der erste Einsatz planen – eine Anfrage ist aber noch keine Zusage.

Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte sofort den Notruf 112.

Unsere Ratgeber geben allgemeine Orientierung. Sie ersetzen keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Leistungen und Kosten erteilen Pflegekasse bzw. Kostenträger.

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