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Haushaltshilfe von der Krankenkasse – auch ohne Pflegegrad

Nach einer Operation oder bei schwerer Krankheit kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe zahlen. Voraussetzungen, Antrag und Abgrenzung zur Pflegekasse.

Wann die Krankenkasse zahlt

Nach § 38 SGB V kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen Krankheit, nach einem Klinikaufenthalt oder einer ambulanten Operation nicht möglich ist. Ein Pflegegrad ist dafür nicht nötig. Die Leistung ist in der Regel zeitlich befristet und setzt voraus, dass niemand im Haushalt die Aufgaben übernehmen kann.

Was dazugehört

  • Einkaufen und Zubereiten von Mahlzeiten
  • Reinigung der Wohnung und Wäsche
  • Versorgung von Kindern im Haushalt, falls vorhanden

So beantragen Sie sie

Sie benötigen eine ärztliche Bescheinigung, dass die Haushaltsführung vorübergehend nicht möglich ist. Damit stellen Sie den Antrag bei der Krankenkasse – möglichst vor Beginn. Es fällt in der Regel eine gesetzliche Zuzahlung pro Tag an. Die genauen Bedingungen und die mögliche Dauer regelt die Satzung Ihrer Krankenkasse.

Abgrenzung zur Pflegekasse

Die Haushaltshilfe der Krankenkasse überbrückt eine vorübergehende Krankheitsphase. Ist dauerhaft Unterstützung nötig, ist die Pflegekasse zuständig – etwa über den Entlassungsbetrag oder Pflegesachleistungen. Beides schließt sich nicht grundsätzlich aus; wir helfen gern bei der Einordnung.

Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte sofort den Notruf 112.

Unsere Ratgeber geben allgemeine Orientierung. Sie ersetzen keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Leistungen und Kosten erteilen Pflegekasse bzw. Kostenträger.

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