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Behandlungspflege: Verordnung für häusliche Krankenpflege
Von der ärztlichen Verordnung bis zur Genehmigung durch die Krankenkasse – so kommt medizinische Pflege nach Hause.
Was Behandlungspflege ist
Behandlungspflege umfasst medizinische Maßnahmen, die eine Ärztin oder ein Arzt anordnet und die von Pflegefachkräften zu Hause übernommen werden können. Sie ist Teil der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V und wird von der Krankenkasse getragen – unabhängig davon, ob ein Pflegegrad vorliegt. Behandlungspflege kann vorübergehend nötig sein, etwa nach einer Operation, oder dauerhaft, zum Beispiel bei chronischen Erkrankungen.
Typische Leistungen
Welche Maßnahmen verordnet werden können, regelt die Richtlinie über häusliche Krankenpflege des Gemeinsamen Bundesausschusses. Dazu gehören zum Beispiel:
- Medikamentengabe und Richten von Medikamenten
- Injektionen, etwa Insulin oder Thromboseprophylaxe
- Blutzucker- und Blutdruckmessung
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen, Anlegen von Kompressionsverbänden
- Wundversorgung und Verbandswechsel
- Versorgung von Kathetern, Stomata oder Sonden
Zwei Formen der häuslichen Krankenpflege
Häusliche Krankenpflege kann verordnet werden, um eine ärztliche Behandlung zu sichern (Sicherungspflege) oder um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen (Krankenhausvermeidungspflege). Bei der zweiten Form können unter bestimmten Voraussetzungen auch Grundpflege und Hilfe im Haushalt umfasst sein. Welche Form im Einzelfall infrage kommt, entscheidet die Ärztin oder der Arzt.
Die Verordnung
Die Ärztin oder der Arzt stellt eine Verordnung über häusliche Krankenpflege aus. Darauf stehen die Diagnose, die konkreten Maßnahmen, deren Häufigkeit und der Zeitraum. Auch Krankenhäuser können bei der Entlassung häusliche Krankenpflege für einen Übergangszeitraum verordnen.
Prüfen Sie die Verordnung auf Vollständigkeit: Sind alle Maßnahmen aufgeführt, die tatsächlich nötig sind? Stimmen Häufigkeit und Zeitraum? Unvollständige Verordnungen führen oft zu Rückfragen und Verzögerungen.
Genehmigung durch die Krankenkasse
Die Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht, meist durch den Pflegedienst im Auftrag der versicherten Person. Wichtig ist, sie zügig einzureichen; die geltenden Fristen stehen auf dem Formular bzw. erfahren Sie bei Ihrer Kasse. Die Krankenkasse prüft und genehmigt die Leistung. Wird sie ganz oder teilweise abgelehnt, erhalten Sie einen Bescheid, gegen den Widerspruch möglich ist.
Für Versicherte kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen, sofern keine Befreiung besteht. Stand Oktober 2026 – verbindliche Auskunft erteilt Ihre Pflege- bzw. Krankenkasse.
Folgeverordnungen rechtzeitig planen
Verordnungen gelten für einen bestimmten Zeitraum. Wird die Behandlungspflege länger gebraucht, ist eine Folgeverordnung nötig. Planen Sie rechtzeitig einen Termin in der Arztpraxis ein, damit keine Lücke entsteht. Ein guter Pflegedienst erinnert Sie daran, bevor eine Verordnung ausläuft.
Abgrenzung zur Pflegeversicherung
Behandlungspflege (Krankenkasse) und Pflegeleistungen wie Körperpflege (Pflegekasse) werden getrennt abgerechnet. Beides kann am selben Termin erbracht werden. Wer beides braucht, nutzt also zwei Töpfe: die Verordnung der häuslichen Krankenpflege und – ab Pflegegrad 2 – die Pflegesachleistung. Bei einem besonders hohen Bedarf an Behandlungspflege kann außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V infrage kommen.
Häufige Fragen aus der Praxis
Oft taucht die Frage auf, ob Angehörige Behandlungspflege selbst übernehmen dürfen. Grundsätzlich können Angehörige einfache Maßnahmen übernehmen, wenn sie dazu bereit und in der Lage sind. Die Krankenkasse prüft bei der Genehmigung, ob eine im Haushalt lebende Person die Leistung erbringen kann. Niemand ist aber verpflichtet, medizinische Maßnahmen zu übernehmen, die er sich nicht zutraut.
Eine weitere häufige Frage: Was passiert, wenn die Krankenkasse noch nicht entschieden hat? Klären Sie in diesem Fall mit dem Pflegedienst und der Kasse, wie die Versorgung bis zur Entscheidung läuft. Verzögerungen lassen sich am besten vermeiden, indem die Verordnung vollständig und rasch eingereicht wird.
Gute Zusammenarbeit mit der Arztpraxis
Behandlungspflege lebt von der Abstimmung zwischen Arztpraxis und Pflegedienst. Der Pflegedienst meldet Beobachtungen – etwa eine Wunde, die schlechter heilt, oder schwankende Blutzuckerwerte – und die Ärztin oder der Arzt passt die Behandlung an. Für Patientinnen und Patienten ist es hilfreich, beiden Seiten zu erlauben, sich direkt auszutauschen. So werden Folgeverordnungen und Änderungen ohne Umwege möglich.
Behandlungspflege im Alltag
Für viele Patientinnen und Patienten bedeutet Behandlungspflege einen festen Termin am Tag, etwa morgens für Insulin und Kompressionsstrümpfe. Teilen Sie dem Pflegedienst mit, welche Zeiten für Sie wichtig sind – zum Beispiel wegen Mahlzeiten oder Terminen. Halten Sie Medikamentenplan, Verordnung und benötigtes Material an einem festen Ort bereit. Wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder verreisen, informieren Sie den Pflegedienst rechtzeitig, damit Einsätze angepasst werden können.
Das Wichtigste in Kürze
- Behandlungspflege ist häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und braucht keinen Pflegegrad.
- Grundlage ist eine vollständige ärztliche Verordnung mit Maßnahmen, Häufigkeit und Zeitraum.
- Die Verordnung wird zügig bei der Krankenkasse eingereicht, meist durch den Pflegedienst.
- Folgeverordnungen rechtzeitig planen, damit keine Versorgungslücke entsteht.
Behandlungspflege mit St. Lukas
St. Lukas übernimmt ärztlich verordnete Behandlungspflege in Duisburg, Essen und Umgebung und ist Vertragspartner aller gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegekassen. Wir unterstützen beim Einreichen der Verordnung und stimmen uns mit der Arztpraxis ab. Ob wir Ihre Adresse versorgen können, klären wir im ersten Gespräch – über das Pflege-Cockpit oder unter 0203 / 39 51 65 75.
Häufige Fragen
Brauche ich für Behandlungspflege einen Pflegegrad?
Nein. Behandlungspflege wird ärztlich verordnet und von der Krankenkasse getragen.
Wer stellt die Verordnung aus?
Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; bei Entlassung kann auch das Krankenhaus für einen Übergangszeitraum verordnen.
Wer reicht die Verordnung ein?
Meist der Pflegedienst im Auftrag der versicherten Person bei der Krankenkasse.
Fällt eine Zuzahlung an?
Es kann eine gesetzliche Zuzahlung anfallen, sofern keine Befreiung besteht. Stand Oktober 2026, verbindliche Auskunft durch die Krankenkasse.
Was passiert, wenn die Verordnung ausläuft?
Dann ist eine Folgeverordnung nötig. Planen Sie den Arzttermin rechtzeitig.
Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte sofort den Notruf 112.
Unsere Ratgeber geben allgemeine Orientierung. Sie ersetzen keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Leistungen und Kosten erteilen Pflegekasse bzw. Kostenträger.



