Pflegelexikon

Häusliche Krankenpflege § 37 SGB V

Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V ist eine ärztlich verordnete Versorgung durch Pflegefachkräfte, meist im eigenen Zuhause. Sie soll eine medizinische Behandlung sichern oder unter bestimmten Voraussetzungen einen Krankenhausaufenthalt vermeiden beziehungsweise verkürzen.

Was bedeutet das?

Zur häuslichen Krankenpflege gehört insbesondere die Behandlungspflege: beispielsweise Wundversorgung, das Verabreichen ärztlich verordneter Medikamente oder Injektionen. Welche Maßnahmen erforderlich sind, legt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt in der Verordnung fest. Je nach Anspruch können auch Grundpflege, etwa Unterstützung bei der Körperpflege, und hauswirtschaftliche Versorgung dazugehören. Diese Leistungen sind jedoch nicht automatisch Bestandteil jeder Verordnung.

Zuständig ist grundsätzlich die Krankenversicherung, nicht die Pflegeversicherung. Ein Pflegegrad ist für häusliche Krankenpflege nicht erforderlich. Umgekehrt begründet ein Pflegegrad allein noch keinen Anspruch darauf. Häusliche Krankenpflege kann bei erfüllten Voraussetzungen neben Leistungen der Pflegeversicherung bezogen werden. Stand Oktober 2026, verbindliche Auskunft durch Kranken- bzw. Pflegekasse.

Worauf kommt es im Alltag an? / Wer ist zuständig?

Erste Anlaufstelle ist die behandelnde Arztpraxis. Sie prüft den medizinischen Bedarf und stellt gegebenenfalls eine Verordnung aus. Diese wird der Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt. Ein zugelassener ambulanter Pflegedienst übernimmt die vereinbarten Maßnahmen. Voraussetzung ist grundsätzlich auch, dass keine im Haushalt lebende Person die notwendige Versorgung im erforderlichen Umfang übernehmen kann.

Für einen reibungslosen Ablauf sollten Verordnung, Medikamentenplan und benötigte Materialien aufeinander abgestimmt sein. Teilen Sie Veränderungen, etwa neue Beschwerden oder Probleme mit Medikamenten, der Arztpraxis und dem Pflegedienst mit. Änderungen der Behandlung werden ärztlich geklärt. Gesetzlich Versicherte müssen grundsätzlich mit einer Zuzahlung rechnen; Ausnahmen und Befreiungen sind möglich. Welche Kosten übernommen werden, klärt die Krankenkasse. Bei privat Versicherten richtet sich die Erstattung nach dem jeweiligen Vertrag.

Wie St. Lukas dabei unterstützt

St. Lukas Pflegedienste ist ein ambulanter Pflegedienst mit Zulassung nach SGB V und SGB XI sowie Vertragspartner aller gesetzlichen und privaten Kranken- und Pflegekassen. Zum Angebot gehören mobile Grund- und Behandlungspflege sowie Haushalt und Betreuung. Welche Leistungen im Einzelfall passen, ob die Adresse versorgt werden kann und Kapazitäten bestehen, wird im Erstgespräch geklärt. Kontakt: 0203 / 39 51 65 75.

Häufige Fragen

Weitere Begriffe

Allgemeine Erklärung, Stand Oktober 2026 – keine medizinische oder rechtliche Beratung. Verbindlich ist die Auskunft Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse.