Alltag zu Hause · 4 Min. Lesezeit
Der Entlastungsbetrag: Das oft ungenutzte Budget für Haushalt und Betreuung
Schon ab Pflegegrad 1 gibt es monatlich einen zweckgebundenen Betrag. Wofür er gilt, wie die Abrechnung funktioniert und warum er nicht verfallen sollte.
Was der Entlastungsbetrag ist
Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, haben ab Pflegegrad 1 Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern für anerkannte Unterstützungsleistungen erstattet oder direkt mit dem Anbieter abgerechnet.
Wofür er eingesetzt werden kann
- Hilfe im Haushalt: Putzen, Wäsche, Einkaufen durch einen anerkannten Anbieter
- Betreuung und Begleitung: Spaziergänge, Gespräche, Begleitung zu Terminen
- Tages- oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege (Eigenanteile für Betreuung)
- Bei Pflegegrad 1 zusätzlich Körperpflege durch einen ambulanten Pflegedienst
Nicht verfallen lassen
Nicht genutzte Beträge werden innerhalb eines Kalenderjahres angesammelt. Was bis zum Jahresende nicht verbraucht ist, kann noch bis zum 30. Juni des Folgejahres eingesetzt werden – danach verfällt es. Viele Familien wissen das nicht und verschenken so jedes Jahr Unterstützung.
So läuft es praktisch
Am einfachsten ist eine Abtretungserklärung: Der Anbieter rechnet dann direkt mit der Pflegekasse ab, und Sie müssen nicht in Vorleistung gehen. Wichtig ist, dass der Anbieter nach Landesrecht anerkannt ist – private Putzhilfen ohne Anerkennung können nicht abgerechnet werden.
Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte sofort den Notruf 112.
Unsere Ratgeber geben allgemeine Orientierung. Sie ersetzen keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Verbindliche Auskünfte zu Leistungen und Kosten erteilen Pflegekasse bzw. Kostenträger.
